Widerspruch zu IGV der WHO, Landtag kann Nägel mit Köpfen machen
Aus dem Bericht und Antrag an den Landtag geht hervor, dass die Regierung keinen Widerspruch gegen umstrittene Punkte bei den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) der WHO einlegen wird. Der Bericht der Regierung an den Landtag ist lediglich zur Kenntnisnahme bestimmt. Das bedeutet nur eine Information an den Landtag über die Vorgehensweise der Regierung. Damit wird der Landtag ausser Gefecht gesetzt. Er kann zwar Fragen stellen aber nichts beschliessen.
Die Regierung stützt sich bei ihrer Entscheidung auf die Debatte in der Landtagssitzung vom Mai 2025. Sie sieht sich durch eine Mehrheit der Volksvertreter/innen im Landtag legimitiert, keinen Widerspruch gegen die IGV einzulegen. Das kann man so sehen, denn der Landtag hat im Mai die Petition zu den IGV nicht überwiesen. Die eingereichte Petition hätte dem Landtag die Möglichkeit geboten, der Regierung mitzuteilen, gegen welche Punkte ein Widerspruch oder Vorbehalte an die WHO übermittelt werden sollten.
Damit der Landtag erneut eine Gelegenheit erhält, sich aktiv für einen grossen Teil der Bevölkerung einzusetzen, überlege ich mir, nächste Woche eine Petition einzureichen. Aus der Vaterlandumfrage geht hervor, Stand 16. Mai 13:00 Uhr, dass 65.4% von 1513 abgegeben Stimmen einen Widerspruch verlangen, nur 28.5% stehen auf der Seite der Regierung. Mit einer neuen Petition kann der Landtag seine im Mai gefasste Meinung den neuen Erkenntnissen anpassen. Es ist recht und gut und keine Blamage eine Meinung zu ändern, wenn neue Daten, Fakten und Zahlen dies rechtfertigen oder erfordern.
Mittlerweile kritisieren Volksvertreter den mangelhaften Einbezug des Landtages in diesen IGV-Entscheidungsprozess, so beispielsweise auch die FL-Abgeordnete Manuela Haldner-Schierscher. Eine Petition auf die Juni-Landtagsitzung ermöglicht dem Landtag Nägel mit Köpfen zu machen. Gemäss Geschäftsordnung für den Landtag Art. 50 kann der Landtag, bei der Behandlung von Petitionen, geeignete Massnahmen beschliessen.
Auch bei einem Widerspruch oder Vorbehalt kann Liechtenstein, in bewährter Zusammenarbeit mit der Schweiz, im Bedarfsfall allenfalls geeignete IGV-Empfehlungen anwenden.
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(Quelle: lie:zeit online, Erstpublikaton 16. Mai 2025)
https://www.lie-zeit.li/2025/05/widerspruch-zu-igv-der-who-landtag-kann-naegel-mit-koepfen-machen/